Neuigkeiten

Neue Teichordung für Kleinnanundorf ab 1.1.2024

Liebe Angelfreunde,

die Teichordnung für das "Alte Freibad Kleinnaundorf" regelt die Angelberechtigungen für das Jugendgewässer des Vereins. Angelberechtigungen können an Mitglieder der Jugendgruppe, den Gewässerwart, den Jugendwart, vom Vorstand bestellte Teichwarte sowie Eltern/Großelternteile der Jugendgruppe und andere Vereinsmitglieder zu Ausbildungszwecken erteilt werden.

Eltern und andere Mitglieder dürfen nur in Begleitung eines Jugendgruppenmitglieds angeln. Die Beangelung des Teichs unterliegt sächsischen fischereirechtlichen Regelungen, wobei das Anfüttern, die Verwendung von bestimmten Angelmethoden und das Mindestmaß für Schleien besondere Vorschriften sind. Es gibt auch Regeln für die Fischentnahme, die Eintragung von Angeltagen und gefangenen Fischen in der Angelkarte sowie Entgelte für Angelberechtigungen. Mitglieder der Jugendgruppe erhalten die Angelberechtigung kostenfrei, während Eltern und Begleitpersonen ein Entgelt von 10 Euro zahlen. Die Teichordnung regelt auch den Nachweis, die Kontrolle der Angelberechtigung und Sanktionen für Verstöße.

Mit der ab 1.1.2024 gültigen Fassung treten folgende Änderungen in Kraft:

§ 2 Beangelung und Fischentnahme:

(3) Raubfischangelmethoden sind verboten.

(4) Im Rahmen organisierter Veranstaltungen kann das Raubfischangelverbot durch den Gewässerwart kurzzeitig aufgehoben werden. Pro Aufhebung wird abhängig vom Bestand eine maximale Entnahmemenge festgelegt.

(9) Der Gewässerwart und der Jugendwart sind berechtigt, Hegefischen zur Bestandsregulierung zu veranstalten und dazu Fischereischeininhaber unter Aufsicht des Gewässer- und/oder Jugendwart ohne schriftliche Angelgenehmigung angeln zu lassen. Die dabei entnommenen Fische sind über die Fangkarte der Aufsichtsperson zu erfassen.

 

§ 3 Entgelte für Angelberechtigungen:

(2) Eltern und berechtigte Begleitpersonen der Mitglieder der Jugendgruppe wird die Angelberechtigung gegen ein Entgelt in Höhe von 10 Euro erteilt. Dieses Entgelt ist ein Jahresentgelt für ein Kalenderjahr und nicht monatlich aufteilbar. Sie gilt für 10 vom Berechtigten frei wählbare Angeltage.

(3) Dem Jugendwart, dem Gewässerwart und den Teichwarten ist die Angelberechtigung kostenfrei zu erteilen, letzteren, solange sie die Arbeitseinsätze am Teich organisieren. Sie ist nicht auf die in der Angelkarte angegebenen Tage begrenzt.

 

§ 7 Ahndung von Verstößen:

(3) Bei Verstoß gegen § 2 Abs. 7 wird in der Angelkarte der Tag, an dem der Verstoß erfolgt ist, sowie ein weiterer Angeltag auf der Angelkarte entwertet. Letzterer durch Streichen eines entsprechenden Feldes.

 

▶️Teichordnung gültig ab 1.1.2024

<< Zur vorigen Seite